Es kommt immer wieder vor, dass Influencer:innen mit Steuerstrafverfahren überrascht werden, weil sie Sachzuwendungen nicht oder nicht richtig in ihrer Steuererklärung angegeben haben. „Das muss nicht immer absichtlich erfolgen. Oftmals fehlt einfach das Wissen, dass Sachzuwendungen auch versteuert werden müssen“, sagt der mit dem Influencer-Business und Steuerstrafverfahren erfahrene Steuerberater Daniel Then von THEN Steuerberatung. Von ihm möchten wir Antworten auf den Fragen finden, welche Geschenke und Leihgaben versteuert werden müssen und wie das richtig geht?

Autor: Petru Leuthold

„Du machst so tollen Content! Dürfen wir dir ein Rezensionsexemplar für einen Test schicken? Gerne schenken wir die das Gerät!“ So, oder so ähnlich, lauten Anfragen, die Influencer:innen regelmäßig bekommen.

Dann gibt es aber noch einen anderen Fall, der insbesondere bei höherpreisigen Produkten wie beispielsweise Kameras, Smartphones oder gar Autos vorkommt. In dem Fall bieten Unternehmen Influencer:innen die Überlassung von Testgeräten als kurzfristige Leihgabe oder Dauerleihgabe.

Das Influencerleben kann wirklich schön sein. Wenn da das Finanzamt nicht einen Strich durch die Rechnung ziehen würde! Denn, nach deutschem Steuerrecht müssen Geschenke auch dann versteuert werden, wenn man dafür nichts zahlt. Bei Dauerleihgaben könnte ebenfalls eine Steuerpflicht entstehen.

Expertenprofil: Daniel Then

Daniel Then ist Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht und Geschäftsführer der THEN Steuerberatungsgesellschaft mbH. Er berät Unternehmer*innen insbesondere bei der Digitalisierung von Steuerprozessen sowie beim weiteren Ausbau des Unternehmens. Er hat zudem langjährige Erfahrung bei der steuerlichen Beratung von Influencern im Rahmen von Existenzgründung, Steuerstrafverfahren und Selbst anzeigen

then-steuerberatung.de /// LinkedIn /// Foto: Petru Leuthold

„Was zunächst komisch klingt, macht steuerlich Sinn. Ein Geschenk ist eine sogenannte Sachzuwendung, die einen geldwerten Vorteil darstellt. Das kann auch bei sogenannten Dauerleihgaben, abhängig von der Leihdauer und Wert der geliehenen Ware zutreffen. Man stelle sich hier das Beispiel vor, ein:e Influencer:in darf ein teures Sportwagen zwei Jahre lang behalten. Das hat einen Wert“, sagt Then.

Wer nun aber alles richtig machen möchte, muss vorbereitet sein. Das deutsche Steuerrecht ist recht komplex, da es Unterscheidungen gibt, was wie angegeben werden muss. Was Geschenke und Dauerleihgaben angeht, klären wir nun auf. Diese Fälle musst du kennen:

Steuerlicher Umgang mit „Geschenke“

Überlassene Produkte müssen stets versteuert werden, außer in einem Fall.

Wenn Unternehmen Influencer:innen Testmuster überlassen, ist immer wieder von „Geschenken“ die Rede. Der Euphemismus führt aber in die Irre. Das Steuerrecht hat für Geschenke ganz klare Grenzen. Ist der Wert eines Geschenks darüber, muss dieser versteuert werden. Grob können wir zwei Fälle unterscheiden.

Streuartikel unter zehn Euro sind echte Geschenke

Du hast ein Testprodukt mit einem Marktwert bis zu zehn Euro erhalten und darfst es behalten? Grund zur Freude! „Ist das überlassene Produkt günstiger als zehn Euro netto bzw. 11,90 Euro beziehungsweise 10,70 Euro brutto bei reduziertem Mehrwertsteuersatz, wird es im Steuerrecht als Streuartikel betrachtet“, so Daniel. Diese müssen weder erfasst noch angegeben werden.

Artikel über 10 Euro netto unterliegen der Versteuerungspflicht

Anders sieht es hingegen mit kostenlos überlassenen Waren mit einem Marktwert über zehn Euro netto oder 11,90 Euro bzw. 10,70 Euro brutto aus. „Bekomme ich ein Produkt von einem Unternehmen und darf das behalten? Dann habe ich eine Sachzuwendung erhalten, die ich versteuern muss“, verrät Daniel. „Auf welcher Art die Zuwendung versteuert wird, ist davon abhängig, ob die Ware deinem Privat- oder Betriebsvermögen angerechnet wird.“

Bei Privatnutzung: Besteuerung über die Einkommensteuer

Entscheidest du dich die Ware privat zu nutzen, wird der Kaufpreis der Ware, inklusive der Mehrwertsteuer, deinem Einkommen als Privatentnahme zugerechnet. Damit erfolgt die Besteuerung der Sachzuwendung über die Einkommensteuer, durch Angabe dessen Werts in der Steuererklärung. Sollte dein Einkommen aber unter dem jährlichen Freibetrag liegen, ist die Zuwendung steuerfrei. 

Bei betrieblicher Nutzung: Vorsteuerabzug möglich

Entscheidest du dich dafür, die überlassene Ware deinem Betrieb zuzuordnen, wird sie in der Buchhaltung aufgenommen und zum Betriebsvermögen zugerechnet. Sofern du vorsteuerabzugsberechtigt bist, kannst du die Vorsteuer sogar absetzen. Im Optimalfall sendet das Unternehmen eine Rechnung für die „verschenkte“ Ware. Falls nicht, muss der Gemeine Wert der Ware, also der Marktwert, recherchiert und dokumentiert werden. Der Gemeine Wert wird benötigt, um den Wert der Ware in der Buchhaltung aufnehme zu können. Dazu aber später mehr.

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Hinweis Kleinunternehmerregelung:

Wenn deine Umsätze zuzüglich der darauf anfallenden Umsatzsteuer für das vergangene Jahr voraussichtlich nicht mehr als 22.000 Euro und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen, ist für dich keine Umsatzsteuer fällig und du bist nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Du wirst dann steuerlich als sogenannter „Kleinunternehmer“ eingestuft.

Die Pauschalbesteuerung nach §37b, macht aus einer Zuwendung ein echtes Geschenk

Das Steuerrecht, genauer der Paragraf § 37b Einkommensteuergesetz (EStG), erlaubt dem Schenkenden, sprich dem Unternehmen, das dir die Ware überlässt, diese selbst zu versteuern. Dies gilt für alle Waren innerhalb eines Wirtschaftsjahres, die nicht in Geld bestehen. Für die Zuwendung zahlt das Unternehmen einen pauschalen Einkommensteuersatz in Höhe von 30 Prozent auf den Warenwert. Das gilt aber nur bis zu einer Summe in Höhe von maximal 10.000 Euro pro Jahr und Empfänger. Die Summe kann dabei auf mehrere Geschenke aufgeteilt sein. Umgekehrt heißt es also: Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder die Aufwendungen für die einzelnen Zuwendungen 10.000 Euro übersteigen.

Die oder der Beschenkte ist damit fein raus. Eine Angabe des Geschenks in der Einkommenssteuererklärung der Influencerin oder des Influencers ist nicht mehr nötig. „Aber, und das gehört zur Wahrheit in der Praxis dazu, nicht jedes Unternehmen ist dazu bereit, die Einkommensteuer zu tragen. Denn das Unternehmen zahlt, mit dem Warengeschenk und der Einkommensteuer obendrauf, doppelt“, wie Daniel erläutert.

Steuerlicher Umgang mit Leihgeräten

Auch eine Leihe hat einen Wert!

Bei der Leihe muss man sich vor Augen führen, dass auch eine diese einen Wert hat, die zu einer Bereicherung führen kann, die dann versteuert werden muss. Ob hierbei was versteuert werden muss, kommt auf den Fall an:

Kurzfristige Leihgaben – steuerlich unbedeutend

„Hier ist der steuerrechtliche Umgang sehr einfach“, wie Daniel angibt. Es gibt nämlich keinen. „Waren, die von Unternehmen kurzfristig für Tests bereitgestellt werden, sind erstmal nicht steuerpflichtig. Sie werden ja nur getestet und anschließend wieder zurückgeschickt.“ Diese Leihgeräte müssen also weder aufgezeichnet noch irgendwo angeben werden.

Dauerleihgaben – hier wird es komplex

Hier muss genau hinschaut werden. Bei der Dauerleihgabe, wird die Ware für eine längere Zeit, die sich auch über Jahre, oder gar über eine unbestimmte Laufzeit hinausziehen kann, zur Verfügung gestellt. Daniel nach ist „dieser Sachverhalt deswegen komplex, weil man zunächst untersuchen muss, ob es sich um eine tatsächliche Leihe oder um eine Schenkung im Falle der unbestimmten Laufzeit handelt.“ Es kann aber auch der Sachverhalt einer „Bereicherung“ erfüllt werden, wenn der Wert der Leihe hoch ist und nicht im Vergleich zur Gegenleistung steht. Zwei Beispiele, verbindlichen das Problem:

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Beispiel 1: Spiegelreflexkamera als Leihgabe

Ein:e Influencer:in erhält eine Spiegelreflexkamera im Wert von 200 Euro als Dauerleihgabe für 12 Monate, damit er:sie darüber berichten kann.
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Beispiel 2: Ferrari als Leihgabe

Ein:e Influencer:in erhält ein Sportwagen im Wert von 230.000 Euro für 12 Monate als Dauerleihgabe, um darüber zu berichten.

Der tauschähnliche Umsatz

„Hier stellt sich die Frage, welche Werte eigentlich umgetauscht werden und inwiefern sich dadurch eine steuerliche Thematik ergibt, beispielsweise im Hinblick auf die Umsatzsteuer, aber auch, ob eine Seite einen geldwerten Vorteil hat“, erläutert Daniel. „Bei Betriebsprüfungen untersucht das Finanzamt, ob es Leistungen im Gegenwert ausgetauscht wurden oder ob eine steuerliche Erfassung
erfolgt ist“, fügt er weiter hinzu.

Tauschähnlicher Umsatz heißt dieser Sachverhalt, der zur Regelung der Umsatzsteuer dient. Denn nicht nur die Leihgabe hat einen Wert. Die Produkttests und Erwähnungen der Influencerin oder des Influencers können auch als Marketingleistung angesehen werden, dass einem steuerpflichtigen Umsatz beigemessen werden kann.

Richtiger steuerlicher Umgang bei Dauerleihe bzw. tauschähnlichem Umsatz 

Bei niedrigen Werten, wie im obigen Beispiel mit der Kamera vorgestellt, wird man wahrscheinlich davon ausgehen, dass kein wirklicher Leistungsaustausch erkennbar ist. Der Produkttest könnte den Wert der Kamera und die Leihdauer widerspiegeln. Dieser Fall wird, wie die kurzfristige Leihe behandelt, da kein wirklicher Leistungsaustausch zu erkennen ist.

Je höher aber die Werte sind, die getauscht werden, und je länger die Leihdauer ist (das ist auch ein Wert!), desto eher wird ein tauschähnlicher Umsatz vermutet. Das Beispiel mit dem Sportwagen veranschaulicht es ganz gut. „Sicherlich wird ein Sportwagenhersteller nur größeren Influencer:innen solch ein teures Modell überlassen, wo sie sich sicher sind, dass der Gegenwert auch gleichwertig
ist“, erklärt Daniel. „Solch ein Fall fällt den Finanzämtern spätestens bei Betriebsprüfungen auf. Da schauen sie genau hin, welche Influencer-Marketing-Dienstleistung im Gegenzug für den Wagen getauscht wurde. Erschwerend kommt hinzu, dass es aktuell für solche Fälle noch keine eindeutige Rechtsprechung gibt, was sich zukünftig aber sicherlich ändern wird.“

Für diese Fälle empfiehlt Daniel beiden Seiten, mit Rechnungen zu arbeiten. Der Autohersteller stellt dem Influencer eine Rechnung für die Nutzung des Sportwagens für 12 Monate. Im Gegenzug stellt der Influencer dem Unternehmen eine Rechnung mit dem Wert seiner Marketingdienstleistungen.

Fazit: Freu dich über großzügige Gaben, aber vergiss dabei die Steuer nicht!

Diesen Fehler überlassen wir nun allen anderen.

Zu den schönen Seiten des Daseins als Influencer:in gehört natürlich, dass man immer wieder mit Produkten zum Testen beworfen wird. So schön die Freude über die tollen „Geschenke“ zunächst sein mag, umso erschreckender ist ein Steuerstrafverfahren, wenn man vergisst oder die erhaltene Artikel steuerlich anzumelden. Mit dem Wissen in diesem Artikel kann dir das nicht mehr passieren.

Aber auch bei Leihgaben muss man aufpassen, insbesondere bei Produkten mit hohen Werten, die über eine längere Zeit überlassen werden. Hier ist es, sowohl für Unternehmen als auch für Influencer:innen, empfehlenswert, einander Rechnung über die jeweils erbrachten Leistungen zu stellen.

Du willst noch mehr Steuertipps? Daniel Then hat im INFLZR Podcast Folge 30 mit uns über Steuerstrafverfahren zu Influencer:innen gesprochen und gibt Tipps wie man diese vermeidet.

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