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Gastautor: Peter Schmitz, Geschäftsführer WISO Steuer

Peter Schmitz (LinkedIn) ist seit 2009 Geschäftsführer der Buhl Tax Service GmbH. Innerhalb der Buhl-Unternehmensgruppe ist er verantwortlich für die Entwicklung und den Vertrieb der steuerlichen Software und Services. Peter Schmitz verfügt über ein umfangreiches steuerliches Fachwissen und vielfältige Erfahrungen in der Software-Entwicklung und Vermarktung von Online-, Software- und Print-Produkten.

Für viele Influencer sind Online-Kurse eine wichtige Einnahmequelle. Doch seit Juli 2024 gelten neue Regeln zur Umsatzsteuer. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat diese Änderungen festgelegt – was für Dich als Anbieter bedeutet, dass Du Deine Angebote überprüfen musst.

Umsatzsteuerfreie Bildungsangebote möglich

Neben öffentlich-rechtlichen Einrichtungen wie Schulen und Hochschulen können auch private Anbieter – wie Influencer – die Kurse zur Ausbildung, Umschulung oder Fortbildung anbieten, von der Umsatzsteuer befreit werden. Dafür brauchst Du eine Bescheinigung von der Landesbehörde. Mit dieser Bescheinigung kannst Du beim Finanzamt beantragen, dass Du auf die Kursgebühren Deiner Teilnehmer keine Umsatzsteuer erheben musst.

Seit Juli 2024 gibt es allerdings neue Umsatzsteuerregeln für Online-Veranstaltungen. Du solltest daher Deine Kurse und Preise angepasst haben. 

Diese Regeln gelten für Angebote in Bildung, Kultur und Gesundheit, wie zum Beispiel:

  • Konzerte und Theateraufführungen
  • Tagungen und Webinare
  • Unterrichtskurse
  • Online-Sprechstunden von Ärzten
  • Bildungsangebote von Fernlehrinstituten
  • Dienstleistungen von Influencern

Für Online-Veranstaltungen, mit denen Du Dich an Privatkunden richtest, gibt es genaue Regeln, wie der Ort der Leistung und die Umsatzsteuerbefreiung zu bestimmen sind.

Unterschiede zwischen Live-Streaming und Aufzeichnungen

Oft werden Live-Veranstaltungen nicht nur in Echtzeit übertragen, sondern auch als Aufzeichnung oder zum Download angeboten. Aus steuerlicher Sicht muss in diesen Fällen geklärt werden, wo die Leistung erbracht wird und ob sie von der Umsatzsteuer befreit ist. Das Finanzamt unterscheidet jetzt genauer:

  • Live-Streaming: Hier kann eine Steuerbefreiung möglich sein.
  • Kombinierte Angebote (Live-Streaming und Aufzeichnung): Solche Angebote gelten als „einheitliche Leistung" und unterliegen dem vollen Mehrwertsteuersatz.
  • Wenn Du für die Aufzeichnungen einen extra Preis verlangst, zählen Live-Streaming und Aufzeichnung als zwei getrennte Leistungen, die separat bewertet werden:
  • Live-Streaming könnte steuerfrei sein, die Aufzeichnung jedoch nicht.
  • Vorproduzierte Inhalte, wie z. B. Videokurse, unterliegen dem normalen Umsatzsteuersatz.
  • Für Videokurse, die an Privatkunden im Ausland verkauft werden, richtet sich der Ort der Leistung nach dem Wohnort des Kunden. Das bedeutet, dass Du als Anbieter bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen genau auf die Regeln achten musst. Eine Steuerermäßigung gibt es für diese Inhalte nicht.

Die neuen Regeln gelten seit Juli 2024. Bis zum 30. Juni 2024 bestand eine Übergangsphase, in der alle Veranstaltungsformen, einschließlich Webinaren, umsatzsteuerfrei angeboten werden konnten. Mit dem Ende dieser Übergangsphase unterliegen Webinare nun der Umsatzsteuer.

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Was Du jetzt tun solltest

Influencer im Bereich Bildung, Kultur oder Gesundheit sollten prüfen, wie sich die neuen Regeln auf ihre Steuerpflicht auswirken. Es kann sinnvoll sein, für die Download-Möglichkeit von Aufzeichnungen einen extra Preis zu verlangen.

Falls Live-Streaming und Aufzeichnung gemeinsam verkauft werden, muss die Umsatzsteuer auf den Gesamtbetrag berechnet werden. Bei langfristigen Kursen solltest Du außerdem beachten, dass die Umsatzsteuer am Ende auf die gesamte Leistung erhoben werden könnte, auch wenn der Vertrag ursprünglich umsatzsteuerfrei war.

In manchen Fällen kannst Du versuchen, die Umsatzsteuer nachträglich vom Kunden einzufordern, aber das hängt vom Vertrag ab. Oft wirst Du aber selbst die Umsatzsteuer zahlen müssen, wenn dies im Vertrag nicht anders geregelt ist.

Beispiel: Abonnement

Der Kunde hat mit einem Influencer zum 1. März 2024 ein Jahresabonnement begonnen und dieses bereits bezahlt. Im Gesamtpreis sind enthalten: 

  1. Ein mehrtägiges Bootcamp vor Ort (Seminar).
  2. Alternative zeitgleiche Teilnahme per Live-Stream von zu Hause aus.
  3. Späterer Abruf des Webinars für alle Kursteilnehmer.
  4. Zusätzlich ein Online-Ausbildungsprogramm mit vorproduzierten Videos, die sich der Kunde jederzeit ansehen kann.

Tipp:

Für künftige Verträge solltest Du das im Beispiel genannte Leistungsangebot aufteilen, und zwar:

1. Umsatzsteuerfreier Teil:

  • Präsenzseminar (1. Modul) und 
  • Live-Stream (2. Modul) sowie

2. Umsatzsteuerpflichtiger Teil:

  • Aufzeichnung der Veranstaltung als eigenständigen Teil (3. Modul) und
  • Video-Schulungsprogramm (4. Modul), für das 19 Prozent Umsatzsteuer fällig sind.

Die seit Juli 2024 geltenden steuerlichen Regelungen machen Online-Kurse preislich attraktiver, insbesondere für Verbraucher. Für Kursanbieter gilt es spätestens jetzt zu prüfen, ob Kurse mit den nun gültigen Steuersätzen verkauft werden. Voreilig sollten Online-Kurse ohne Umsatzsteuer aber nicht verkauft werden. Dafür muss zunächst die dafür benötigte Bescheinigung von der Landesbehörde eingeholt werden.

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